Privatnutzung von Firmenfahrzeugen

In jedem Artikel über Fahrtenbücher ist von Firmenfahrzeugen, die privat genutzt werden, die Rede. Wir wollen hier den Begriff „Firmenfahrzeuge“ definieren. Dabei berücksichtigen wir die Behandlung von Firmenwagen aus Sicht der Einkommens- und Umsatzsteuer sowie der Lohnabrechnung. Doch zuerst erläutern wir den Begriff „Firmenwagen“.

Firmenfahrzeuge

Grundsätzlich gehören alle Firmenfahrzeuge zum Betriebsvermögen des Unternehmens. Der Unternehmer kann seine Fahrzeuge Mitarbeitern seines Betriebs zur Verfügung stellen. Diesen Nutzen haben nicht nur Mitarbeiter der „Chefetagen“, sondern beispielsweise auch Außendienstler und Monteure, denen das Firmenfahrzeug für den betrieblichen Gebrauch zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber hat nichts dagegen, wenn der Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug auch privat nutzt. Als Firmenwagen definiert der Gesetzgeber auch das Fahrzeug, das zum Betriebsvermögen gehört und vom Unternehmer sowohl geschäftlich als auch privat genutzt wird.

Aus steuerlicher Sicht

Nutzen Arbeitnehmer das Fahrzeug, gehört dies zu den Sachbezügen, die steuer- und sozialversicherungspflichtig sind. Versteuert wird jedoch nicht das gesamte Fahrzeug, sondern der geldwerte Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die private Nutzung des Firmenwagens hat (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Der geldwerte Vorteil wird entweder mit einer Pauschale von einem Prozent des Brutto-Listenpreises versteuert oder mit den Kilometern, die der Arbeitnehmer tatsächlich mit dem Fahrzeug gefahren ist. Die Kilometer lassen sich durch die lückenlosen Eintragungen des Fahrtenbuchs ermitteln.

Umsatzsteuer

In ähnlicher Weise errechnet sich auch die Umsatzsteuer, die auf die kostenfreie Wertabgabe an den Arbeitnehmer anfällt. Hierbei kommt neben den bereits genannten Varianten auch die Schätzung des Geldwertes in Betracht. Bei der Einkommenssteuererklärung gibt der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil als Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers als Werbungskosten an. Damit verringert sich die Steuerlast des Arbeitnehmers, da er zusätzliche Fahrtkosten anhand der Entfernung von der Wohnung zum Arbeitsplatz geltend machen kann. Diese Kosten sind in der Regel geringer als der Geldwertvorteil; jedoch verringert sich der Geldwertvorteil durch den Abzug der pauschal versteuerten Fahrtkosten und der privaten Kostenbeteiligung.

Aus Sicht der Lohnabrechnung

Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs gehört zu den zu versteuernden Sachbezügen des Arbeitnehmers. Sofern keine Pauschalbesteuerung dieses Sachbezugs stattfindet, unterliegt der Geldwertvorteil auch der Sozialversicherungspflicht. Der Geldwert der privaten Nutzung eines Firmenwagens gehört zum Bruttogehalt, wird jedoch vom Arbeitgeber neutralisiert. Dies geschieht durch den Abzug des Nettobetrags auf der Lohn- oder Gehaltsabrechnung.

Besteuerung der Arbeitnehmer

An dieser Art der Besteuerung der Arbeitnehmer, die ein Firmenfahrzeug nutzen, üben viele Kritik; darunter auch verschieden Umweltverbände. Mehr Informationen über Firmenfahrzeuge und Fahrtenbuch finden Sie bei Formblitz.