Versteuerung der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs

 
Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen privat nutzen, erhalten dadurch einen geldwerten Vorteil. Dieser Geldwert unterliegt der Steuerpflicht. Für die Berechnung der Steuer gibt es zwei Möglichkeiten:

• die Errechnung anhand des Fahrtenbuchs und
• die Ein-Prozent-Regelung.

Firmenfahrzeug privat nutzen

Hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die private Nutzung des Firmenfahrzeugs untersagt, fallen auch keine Steuern für den Weg vom Wohnort zum Betrieb an. Arbeitnehmer, die den Firmenwagen ausschließlich für dienstliche Zwecke nutzen, sind dem Finanzamt gegenüber beweispflichtig. Hat es der Steuerpflichtige geschafft, diesen Beweis zu bekräftigen, ist das Finanzamt an der Reihe, die private Nutzung des Firmenfahrzeugs zu beweisen.

Die Ein-Prozent-Regelung

Diese Besteuerung ist in der Regel selten, da die Mehrzahl der Betriebe anhand des Fahrtenbuchs den geldwerten Vorteil nachweisen können. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils mit der Ein-Prozent-Regelung legt das Finanzamt den Listenpreis des Fahrzeugs, allerdings zum Zeitpunkt der ersten Zulassung. Das Amt rechnet die Sonderausstattung sowie die gesetzliche Umsatzsteuer zum Listenpreis hinzu. Betrieblich notwendiges Zubehör gehört ebenso wenig zum Listenpreis wie ein zweiter Reifensatz mit Felgen.

Bemessungsgrundlage

Der bezahlte Preis für das Fahrzeug zählt nicht als Bemessungsgrundlage, da in diesem Skonto, Rabatte und andere Nachlässe enthalten sein können. Die Ein-Prozent-Regelung ist keine Methode, welche die exakten Kosten der privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen berechnen kann. Dafür gibt es zu viele variable Faktoren, welche dies erschweren. Es ist lediglich eine Pauschale, welche die Berechnung der Steuern vereinfacht, jedoch keineswegs auf den Einzelnen zugeschnitten ist.

Fahrtenbuch

Mit dem Führen eines Fahrtenbuchs ist der geldwerte Vorteil der Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen auch privat nutzen, tatsächlich zu ermitteln. Für den Fahrer ist es lästig und mit Aufwand verbunden, das Fahrtenbuch handschriftlich und regelmäßig zu führen. Im Fahrtenbuch trägt der Fahrer des Firmenfahrzeugs die geschäftlichen und privaten Fahrten ein. Der geldwerte Vorteil errechnet sich nach den gesamt gefahrenen Kilometern und den Aufwendungen für das Fahrzeug. Daraus errechnen sich die Kosten je Kilometer. Diese Einzelkosten werden mit den privat gefahrenen Kilometern multipliziert und ergeben damit den zu versteuernden Betrag.

Finanzamt

Das Finanzamt akzeptiert jedoch nicht jede Art von Fahrtenbuch. Excellisten beispielsweise werden nicht berücksichtigt. Im Handel gibt es verschiedene Ausführungen in Papierform; das Finanzamt akzeptiert jedoch auch elektronische Fahrtenbücher. Für die Gestaltung eines Fahrtenbuchs, ob in Papierform oder elektronisch, fordert das Finanzamt keine spezielle Gestaltung. Es müssen lediglich die Informationen über Datum, Kilometerstand bei Start und Ende sowie Reiseziel und -zweck sowie die Fahrtroute beinhaltet sein. Mehr Informationsmaterial finden Sie bei Formblitz.